Nutzungsbedingungen

Die Wiesbadener Wach- & Schließgesellschaft Müller & Co. GmbH – nachfolgend AN oder Auftragnehmer genannt, bietet individuelle Abonnement-Dienst, der es seinen Kunden – nachfolgend AG oder Auftraggeber genannt- ermöglicht, seine Gefahrenmeldeanlage (GMA), Aufzugsnotrufsystem und Videosicherheitssysteme (VSS) auf unsere Notruf- und Serviceleitstellt aufzuschalten. Ebenso bietet die Wiesbadener Wach- &Schließgesellschaft Müller & Co. GmbH seinen Kunden Abonnement-Dienst, die es den Kunden ermöglicht, die Alarmkette um einen Interventionsdienst zu erweitern, um eine Gefahrensituation möglichst zügig und effizient wieder in eine kontrollierte, gefahrenfreie Situation zu überführen.

Die vorliegenden Nutzungsbedingungen regeln Ihre Nutzung unseres Dienstes. Die in diesen Nutzungsbedingungen verwendeten Ausdrücke „Aufschaltung-Dienst“, „Aufschaltungspakete“, „Intervention-Dienst“, „IV-Dienst“ oder „der Dienst“ beziehen sich auf die von uns angebotenen individualisierten Dienstleistungen, einschließlich aller Merkmale und Funktionen, Empfehlungen und Rezensionen, unserer Websites, der Benutzeroberflächen sowie sämtlicher Inhalte und Software, die mit unserem Dienst in Verbindung stehen.

  1. Dienstleistungsvertrag
    1. Ihr Dienstleistungsvertrag läuft automatisch bis zu Ihrer Kündigung.
    2. Um den Aufschaltung-Dienst für eine Gefahrenmeldeanlage verwenden zu können, benötigen Sie eine jeweils funktionsfähige Gefahrenmeldeanlage, ein IP-fähiges Übertragungsgerät welches die Protokolle VdS 2465, Contact-ID oder SIA unterstützt und einen Internetzugang.
    3. Um den Aufschaltung-Dienst für ein Videosicherheitssystem verwenden zu können, benötigen Sie eine jeweils funktionsfähige Videosicherheitsanlage die den Anforderungen an Videosicherheitssysteme entspricht (siehe Abschnitt „Anforderungen an das Videosicherheitssystem (VSS)“, eine Internetverbindung und Systeme welche die Protokolle Dahua, Hikvision oder ONVIF Profile S und G unterstützen. Ebenso können bestimmte Video-Edge-Systeme von Eagle-Eye, Avigilon, Axis, Camect, Ganz, Heitel, Honeywell, Mobotix und UNV aufgeschaltet werden. Bei Bedarf ist hier im Vorfeld die Kompatibilität zu prüfen.
    4. Um den Aufschaltung-Dienst für ein Aufzugsnotrufsystem verwenden zu können, benötigen Sie ein jeweils funktionsfähiges Aufzugsnotrufsystem, ein Wählgerät und eine Telefonverbindung. Die Aufzugsnotrufgeräte müssen die Protokolle Base, Telegärtner, P100 oder CPC verwenden.
    5. Um den Intervention-Dienst zur Überprüfung der Gefahrensituation vor Ort verwenden zu können, benötigen sie für das betroffene Objekt den Aufschaltung-Dienst.
    6. Der Auftragnehmer ist berechtigt einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an einen Kooperationspartner zu übertragen. Insbesondere gilt dies für Interventionseinsätze bei Objekten außerhalb eines zeitlich vertretbaren Rahmens bis zur nächsten Interventionsstelle des Auftragnehmers.
    7. Außerdem müssen Sie eine oder mehrere Zahlungsarten angeben. Unter „Zahlungsart“ wird eine aktuelle, gültige und akzeptierte Zahlungsart verstanden, die Sie von Zeit zu Zeit aktualisieren können und die die Zahlung über Ihr Konto mit einer Drittpartei umfassen kann. Solange Sie Ihren Vertrag nicht vor Ihrem Rechnungsdatum kündigen, erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Abonnementgebühr für den jeweils darauffolgenden Abrechnungszeitraum von Ihrer Zahlungsart abgebucht wird (siehe Abschnitt „Kündigung“ unten).
    8. Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen, die den geltenden Anforderungen der Bewachungsverordnung entsprechen. Unter „Versicherung“ sind diese aufgeführt und geregelt. Der Auftraggeber kann auftragsbezogene Deckungssummen beauftragen, diese werden als Pakete im Bestellprozess oder im Kundenportal angeboten.
    9. Die Herstellung einer technischen Verbindung Ihrer Gefahrenmeldeanlage, Aufzugsnotruf- oder Videosicherheitssystems zu unserer Notruf- und Serviceleitstelle ist nicht Teil des Dienstleistungsvertrags. Hierzu müssen Sie auf eigene Kosten gesondert eine Fachfirma beauftragen. Für die Übermittlung von Meldungen können bei Ihnen gesonderte Verbindungskosten durch Ihre Telekommunikationsanbieter anfallen.
    10. Wir können eine Vielzahl von Aufschaltungspaketen anbieten. Einige Pakete können abweichende Bedingungen und Einschränkungen enthalten, die während der Registrierung oder in anderen Benachrichtigungen an Sie offengelegt werden.
  2. Rechnungsstellung und Kündigung
    1. Abrechnungszeitraum
      Die Abo-Gebühr für den Aufschaltung-Dienst wird von der von Ihnen angegebenen Zahlungsart abgebucht. Der Zahltag ist das Datum, das auf Ihrer „Ihre Bestellungen“-Seite unter „Nächste Abrechnung“ angegeben ist. Die Länge Ihres Abrechnungszeitraums hängt davon ab, für welchen Abonnement-Typ Sie sich bei der Registrierung für den Dienst entscheiden. In einigen Fällen kann sich Ihr Zahlungsdatum ändern. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Betrag nicht von Ihrer Zahlungsmethode abgebucht werden konnte, wenn Sie Ihr Abonnement ändern oder wenn Ihr kostenpflichtiges Abo an einem Tag begonnen hat, den es im jeweiligen Monat nicht gibt. Besuchen Sie die Website portal.wachundschliess.de und klicken Sie auf „Ihre Bestellungen“-, um Ihr nächstes Zahlungsdatum einzusehen.
    2. Zahlungsarten
      Um unsere Dienste nutzen zu können, müssen Sie eine Zahlungsart angeben. Sie autorisieren uns, jegliche mit Ihrem Konto verbundene Zahlungsart zu belasten, falls Ihre primäre Zahlungsart abgelehnt wird oder uns nicht länger zur Bezahlung Ihrer Abonnementgebühr zur Verfügung steht. Für offene Beträge bleiben Sie verantwortlich. Sollte eine Zahlung nicht erfolgreich abgewickelt werden können, weil die jeweilige Zahlungsart abgelaufen ist, nicht ausreichend Guthaben aufweist oder aus einem anderen Grund scheitert, und Sie Ihr Konto nicht kündigen, kann Ihr Zugang zu unserem Dienst so lange gesperrt werden, bis wir eine gültige Zahlungsart erfolgreich belastet haben. Bei gewissen Zahlungsarten kann der Aussteller der Zahlungsart eine bestimmte Gebühr, wie zum Beispiel eine Auslandstransaktionsgebühr oder andere Gebühren für die Zahlungsabwicklung, verlangen. Die vor Ort anfallenden Steuern können je nach Zahlungsart variieren. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den Dienstanbieter Ihrer Zahlungsart.
    3. Aktualisierung der Zahlungsarten
      Sie können Ihre Zahlungsarten aktualisieren, indem Sie die „Ihre Daten ändern“-Seite besuchen. Wir können Ihre Zahlungsarten auch mit Daten aktualisieren, die wir von den Zahlungsdienstleistern erhalten. Im Anschluss an jede Aktualisierung autorisieren Sie uns, weiterhin die gültige(n) Zahlungsart(en) zu belasten.
    4. Kündigung
      Kündigung. Sie können Ihren Abo-Dienst jederzeit kündigen und haben bis zum Ende Ihres Abrechnungszeitraums weiterhin die Möglichkeit, den Abo-Dienst zu benutzen. Die Kündigungsfristen variieren je nach gebuchtem Abo, diese können sie der Webseite entnommen werden. Um zu kündigen, gehen Sie bitte auf die „Ihr Bestellungen“-Seite und folgen Sie den Anweisungen für die Kündigung. Wenn Sie Ihren Abo-Dienst kündigen, wird Ihr Konto am Ende des laufenden Abrechnungszeitraums automatisch geschlossen. Um zu sehen, wann Ihr Konto geschlossen wird, klicken Sie auf der „Ihre Bestellungen“-Seite einfach auf „Details“. Die Wiesbadener Wach- und Schließgesellschaft Müller & Co. GmbH kann Ihr Konto durch schriftliche Mitteilung mit dreißigtägiger Frist kündigen. Die Kündigung wird am Ende Ihres laufenden Abrechnungszeitraums wirksam. Die außerordentliche Kündigung bleibt unberührt.
    5. Änderungen am Preis und Abo-Angebot
      Wir sind berechtigt, den Preis unserer Abo-Angebote von Zeit zu Zeit in unserem billigen Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. Beispiele für Kostenelemente, die den Preis unserer Abo-Angebote beeinflussen, sind Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für die technische Bereitstellung und die Verbreitung unseres Dienstes, Kundendienst und andere Kosten des Verkaufs (z. B. Rechnungsstellung und Bezahlung, Marketing), allgemeine Verwaltungs- und andere Gemeinkosten (z. B. Miete, Zinsen und andere Finanzierungskosten, Kosten für Personal, Dienstleister und Dienstleistungen, IT-Systeme, Energie) sowie staatlich auferlegte Gebühren, Beiträge, Steuern und Abgaben. Alle Preisänderungen gelten frühestens 30 Tage nach Bekanntgabe an Sie. Sie können Ihre Mitgliedschaft jederzeit während der Kündigungsfrist kündigen, um zukünftige Belastungen zu vermeiden.
    6. Zusätzliche Vergütung
      Der AG erstattet dem AN ohne gesonderte Auftragserteilung zusätzlich sämtliche entstehende Kosten, die im Falle einer Alarmbearbeitung oder Intervention zur Wiederherstellung der Haussicherheit unbedingt erforderlich sind, vor allem, wenn die vom AG benannten Bezugspersonen nicht entsprechend der Festlegungen im Alarm-Maßnahmenplan erreichbar sind.
      Hierzu gehören bei Bedarf auch die Kosten für die Bewachung des Objektes, soweit und solange die hierfür zuständigen Bezugspersonen des AG nicht zur Verfügung stehen.
      Die Berechnung für die Stellung von Sicherheitskräften erfolgt gemäß jeweils aktueller Preisliste.
  3. Leistung
    1. Aufschaltung einer Gefahrenmeldeanlage (GMA), Aufzugnotrufsystems und Videosicherheitssysteme (VSS)
      1. Der AN übernimmt in seiner Notruf- und Serviceleitstelle die Überwachung, der von den Gefahrenmeldeanlagen, Aufzugsnotrufsystemen und Videosicherheitssystemen des AG ausgesendeten und beim AN eingehenden Meldungen.
      2. Die Übertragung der Meldungen von den Gefahrenmeldeanlagen, Aufzugsnotrufsystem und Videosicherheitssystemen des AG zur Notruf- und Serviceleitstelle des AN erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart ist – über die Übertragungseinrichtungen des AG. Die Kosten für die Übertragungen sind vom AG zu tragen, soweit die Kostentragung im Vertrag nicht anderweitig geregelt ist.
      3. Der Auftragnehmer ist nicht für die Verfügbarkeit der Internet- und Mobilfunkprovider verantwortlich.
      4. Die Notruf- und Serviceleitstelle bearbeitet und koordiniert alle eingehenden Meldungen gemäß dem vereinbarten Alarmplan. Kontaktpersonen, Rettungsdienst, Polizei oder Feuerwehr werden je nach Alarmplan oder nach Gefahrensituation entsprechend informiert. Die dadurch ggf. entstehenden Mehrkosten sind durch den Auftraggeber zu tragen. Alle weiteren Dienstleistungen sind in einem gesonderten Alarmplan festgelegt.
      5. Alarmplan. Soweit von Seiten des Auftraggebers keine detaillierten Anweisungen für den Alarmplan erfolgen, erstellt der AN die entsprechende Unterlage auf Basis der vorliegenden Daten und seiner Erfahrungen aus anderen Objekten und legt diese dem AG bei Vertragsschluss in schriftlicher Form zur Freigabe vor. Solange eine solche Freigabe nicht erfolgt oder die vorgelegten Unterlagen nicht einvernehmlich geändert oder ergänzt werden, gelten die Maßnahmen als genehmigt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Übersendung des Alarmplan keine Rückmeldung, gelten die Maßnahmen automatisch als genehmigt.
      6. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer unverzüglich alle Änderungen der zur Verfügung gestellten Informationen und Ressourcen mitzuteilen. Hierzu zählen insbesondere Angaben über die zu benachrichtigenden Personen, Anschriften, Telefonnummern und Kennwörter sowie die Wartungsfirma der Gefahrenmeldeanlage mit dessen Kontaktdaten. Der Auftraggeber ist für deren ständige Richtigkeit verantwortlich, ebenso wie für die Übereinstimmung der gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Schlüssel mit den eingebauten Schlössern.
    2. Ausführung von Interventionsdienstleistungen
      1. Inhalt und Umfang der vom AN geschuldeten Interventionsdienstleistungen sind in den Nutzungsbedingungen festgelegt, und zwar in dem vereinbarten Alarmplan. Dort sind die Einzelheiten der vom AN geschuldeten Rundgänge, Kontrollen und sonstigen Dienstvorrichtungen geregelt.
      2. Der Alarmplan wird separat vereinbart und ist Bestandteil der Nutzungsbedingungen.
      3. Alle Informationen, die zur Durchführung einer Intervention im Alarmfall benötigt werden, müssen im Rahmen einer Begehung und Einweisung zwischen den Parteien abgesprochen und in der Dienstanweisung/dem Maßnahmenplan oder in einer gesonderten Anlage des Vertrages dokumentiert werden. Der AG teilt dem AN während der Vertragslaufzeit Änderungen in Bezug auf die dort erhobenen Daten mit, er trägt für deren Aktualität die Verantwortung. Zum Beispiel:
        1. Lokalisierung der Schalteinrichtungen
        2. benötigte Schließmittel
        3. Lokalisierung der GMZ
        4. Funktion der Rücksetzung
        5. Besondere Risiken
        6. Hinweise zum Arbeitsschutz
      4. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer auf etwaige besondere Gefahren auf seinem Gelände und etwa vorhandene Rettungseinrichtungen.
      5. Soweit von Seiten des Auftraggebers keine detaillierten Anweisungen für die Dienstanweisung/den Alarm-Maßnahmenplan erfolgen, erstellt der AN die entsprechende Unterlage auf Basis der vorliegenden Daten und seiner Erfahrungen aus anderen Objekten und legt diese dem AG bei Vertragsschluss in Textform zur Freigabe vor. Solange eine solche Freigabe nicht erfolgt oder die vorgelegten Unterlagen nicht einvernehmlich geändert oder ergänzt werden, sind die Interventionsdienstleistungen nicht geschuldet. Das gleiche gilt, solange die gemäß Ziffer 3 Absatz b Punkt III erforderliche Begehung und Einweisung nicht stattgefunden hat.
      6. Soweit der AN aufgrund höherer Gewalt an der Leistungserbringung gehindert ist, kann er von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand nehmen, ohne dass der AG hieraus irgendwelche Ansprüche geltend machen kann. Er hat den AG jedoch auf die behinderungsbedingt entfallenden Leistungen und die daraus folgenden Konsequenzen hinzuweisen, damit dieser ggfs. alternative Maßnahmen ergreifen kann.
      7. Interventionszeit
        1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vertraglich zugesicherte Interventionszeit den Zeitraum zwischen dem Beginn der Intervention und dem Eintreffen am Schutzobjekt beschreibt. Die Interventionszeit kann durch nicht beeinflussbare Faktoren tangiert werden und dient nur der Orientierung. Faktoren, die vom AN nicht beeinflusst werden können, sind z.B. hohes Verkehrsaufkommen, Witterungsverhältnisse, Straßensperrungen, ein unvorhersehbar großes Alarmaufkommen oder Tätigkeiten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS).
        2. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass anlässlich einer Intervention keine Sonder- und Wegerechte gemäß §§ 35, 38 StVO in Anspruch genommen werden dürfen.
        3. Im Alarmplan ist die einfache Anfahrtszeit bei einer Alarmintervention angegeben. Die Anfahrt soll innerhalb der einfachen Anfahrtszeit erfolgen und gilt ab Interventionsbeginn. Die Anfahrtszeit geht von reibungslosen Verkehrs- und Witterungsbedingungen aus. Aufgrund von Entfernungen und aus verkehrstechnischen Gründen kann ggf. eine längere Anfahrtszeit zum Einsatzort benötigt werden. Je nach Alarmplan und der Erreichbarkeit von vorab zu informierenden Kontaktpersonen liegt der Zeitpunkt des Interventionsbeginns nach der technischen Alarmauslösung.
    3. Leistungsänderungen. Änderungen und/oder Ergänzungen der vom AN geschuldeten Dienstleistungen müssen in Textform vereinbart werden. Wird eine solche Vereinbarung nicht erzielt, bleiben die vereinbarten Dienstleistungen und die dafür geschuldeten Gebühren unverändert.
      Es wird klargestellt, dass die Mitarbeiter des AN, welche die Dienstleistungen erbringen, nicht berechtigt sind, mit dem AG Anpassungen oder Veränderungen der Dienstleistungen zu vereinbaren.
    4. Anweisungen des Auftraggebers. Der AN ist nicht verpflichtet, irgendwelche anderen Anweisungen des AG zu befolgen als solche, die in der Dienstanweisung spezifiziert sind.
      Sollte der AG während der Durchführung der Dienstleistungen Anweisungen geben, die das vereinbarte Leistungssoll unter- oder überschreiten und/oder die Durchführung der Dienstleistungen ändern oder beeinträchtigen (wie z.B. das Unterlassen von nach dem Vertrag geschuldeten Sicherheitsmaßnahmen), so trägt der AG die alleinige Verantwortung für sämtliche Konsequenzen aus diesen Anweisungen und hat den AN diesbezüglich freizustellen und schadlos zu halten.
    5. Beendigung
      Nach Vertragsbeendigung ist der Auftraggeber verpflichtet, den bestehenden Übertragungsweg unverzüglich stillzulegen, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsbeendigung. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, ist er trotz Vertragsbeendigung bis zur endgültigen Unterbrechung des Übertragungsweges verpflichtet, die beim Auftragnehmer anfallenden Kosten in Höhe der Grundgebühren zu tragen.
  4. Anforderungen an das Videosicherheitssystem (VSS)

    Verfügt das Videosicherheitssystems nicht über nachfolgende Anforderungen, kann es zu fehlerhafter oder ausbleibender Übertragung von Alarmen/Bildern kommen, welches die Überwachung unmöglich macht.
    1. Selbstdiagnose Funktionen
      Die aufzuschaltenden Videosicherheitssysteme müssen die folgenden Selbstdiagnose-Funktionen anbieten, die im Falle des Eintretens automatisch eine technische Meldung an die Notruf- und Serviceleitstelle absetzen. Folgende technischen Meldungen werden durch den Auftragnehmer überwacht und gemeldet, sofern sie eingerichtet und aufgeschaltet wurden.
      1. Technische Meldungen des Rekorders
        1. Gerät getrennt (Device Disconnected)
        2. Selbsttest des Geräts (Device Self-check)
      2. Technische Meldungen des Videokanals
        1. Kanal getrennt (Channel Disconnected)
        2. Video-Signal verloren (Video Loss)
        3. Video-Sabotage (Video Tampering)
        4. Video-Verdrehschutz (Scene Changing)
    2. Videobasierte Alarmauslösung
      Wenn die Alarmauslösung des Videosicherheitssystems videobasiert (d.h. mittels Videosensorik, Videoanalyse, Künstliche Intelligenz, o.ä.) erfolgt, muss das alarmauslösende Videobild direkt übertragen werden und zur Alarmveranschaulichung sind farbige Rahmen und Bewegungsspuren der erkannten Ereignisse (z.B. Person, Fahrzeug) enthalten, da diese die schnelle und eindeutigere Erkennung durch den Zentralisten ermöglichen und dadurch eine schnellere Intervention erlauben.
      1. Folgende Alarmmeldungen werden durch den Auftragnehmer überwacht und gemeldet, sofern sie eingerichtet und aufgeschaltet wurden:
        1. Tripwire: Eine virtuelle Linie wird im Kamerabild gezogen. Wird die Linie übertreten erfolgt eine Alarmauslösung.
        2. Intrusion: Ein virtueller Bereich wird im Kamerabild gezogen. Wird der Bereich betreten erfolgt eine Alarmauslösung.
        3. Temperaturbezogene Ereignisse bei Thermalkameras:
          • Temperaturalarm
          • Brand- und Rauchmelder
      2. Grundsätzlich wird die Bewegungserkennung wie z. B. Motion Detection oder Smart Motion Detection (SMD) nicht überwacht. Bei der Bewegungserkennung wird die Pixelveränderung im Bild gemeldet und führt zu vielen Fehlalarmen.
    3. Reduzierung von Fehlfunktionen
      1. Andauernde Falschauslösungen videobasierter Ereignisse (ausgelöst z.B. durch Videosensorik, Videoanalytik, Künstliche Intelligenz, o.ä.) sind zu vermeiden.
      2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle von andauernden Falschauslösungen die Überwachung auszusetzen.
      3. Unter „Falschauslösung“ wird ein „Falschalarm“ verstanden, d.h. es handelt sich um eine „False Positive“-Meldung = die Anlage löst einen Alarm aus, obwohl kein definiertes Ergebnis vorliegt.
  5. Haftung
    1. Der Auftragnehmer haftet vom Grunde her nur für den objekt- und vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für andere als Personenschäden der Höhe nach begrenzt auf die Summen gemäß Punkt „Versicherung“. Eine Aufrechnung von tatsächlichen oder vermeintlichen Schadenersatzforderungen aufgrund von Schadenfällen mit Entgelten für die erbrachte Dienstleistung des Auftragnehmers ist in jedem Fall unzulässig.
  6. Versicherung
    1. Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen je Schadenfall: EUR 1.000.000,00 pauschal für Personenschäden, EUR 250.000,00 für Sachschäden, EUR 15.000 für Abhandenkommen bewachter Sachen, EUR 12.500 für Vermögensschäden, EUR 15.000 für Bearbeitungs-/Tätigkeitsschäden, EUR 15.000 für Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten.
    2. Falls der Auftraggeber für die objekt- und vertragstypischen Risiken höhere Deckungssummen für erforderlich erachtet, kann er seine Deckungssummen auftragsspezifisch anpassen. Der Auftraggeber kann im Zuge des Kaufprozesses oder später im Kundenportal die auftragsspezifischen Deckungssummen hinzufügen oder abwählen. Den dafür anfallenden zusätzlichen Versicherungsbeitrag wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

      Die nachfolgenden auftragsspezifische Deckungssummen stehen dem Auftraggeber zur Auswahl zur Verfügung.
      1. Variante: Deckungssumme hoch: Der Auftraggeber wünscht höhere Deckungssummen zur Betriebshaftpflichtversicherung und akzeptiert die Haftungsbegrenzung mit folgenden Deckungssummen je Schadenfall: 2.000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden, 500.000 € für Vermögensschäden, 500.000 € für die Beschädigung und Vernichtung bewachter Sachen, 500.000 € für Bearbeitungs- / Tätigkeitsschäden, 250.000 € für das Abhandenkommen von bewachten Sachen, 50.000 € für das Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten.
      2. Variante: Deckungssumme maximal: Der Auftraggeber wünscht die maximalen Deckungssummen zur Betriebshaftpflichtversicherung und akzeptiert die Haftungsbegrenzung mit folgenden Deckungssummen je Schadenfall: 3.000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden, 500.000 € für Vermögensschäden, 3.000.000 € für die Beschädigung und Vernichtung bewachter Sachen, 3.000.000 € für Bearbeitungs- / Tätigkeitsschäden, 1.000.000 € für das Abhandenkommen von bewachten Sachen, 250.000 € für das Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten.
    3. Sollte keine auftragsspezifische Deckungssumme beauftragt sein, gelten automatisch die Deckungssummen unter Punkt 6.a.
    4. Falls der Auftraggeber für die objekt- und vertragstypischen Risiken höhere Deckungssummen wie unter Punkt 6.b genannt für erforderlich erachtet, wird er darüber den Auftragnehmer informieren. Der Auftragnehmer wird dann eine auftragsspezifische Erhöhung der Deckungssummen seines Haftpflichtversicherungsvertrages vornehmen und dem Auftraggeber den dafür anfallenden zusätzlichen Versicherungsbeitrag in Rechnung stellen.
  7. Sonstige Bestimmungen
    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichsten Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
    2. Kosten für Feuerwehr, Polizei oder Rettungsdienst sind im Bedarfsfall vom Auftraggeber zu tragen. Die Kosten werden zuzüglich der gesetzlich aktuell geltenden Mehrwertsteuer an den Auftraggeber belastet.
    3. Elektronische Mitteilungen. Kontobezogene Informationen (z. B. Zahlungsautorisierungen, Rechnungen, Änderungen des Passwortes oder der Zahlungsart, Bestätigungs- und sonstige Mitteilungen) erhalten Sie ausschließlich in elektronischer Form, zum Beispiel als E-Mails an die E-Mail-Adresse, die Sie bei Ihrer Registrierung angegeben haben.

Zuletzt aktualisiert: 05.08.2024